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Pressemitteilungen Kanzlei ALBERS

Lebensversicherung - Vor dem Abschluss Rendite der Angebote prüfen!

Ein übereilter Abschluss bedeutet häufig eine Fehlinvestition Mehr…

Lebensversicherung – Vor dem Abschluss Rendite der Angebote prüfen!

„Ein übereilter Abschluss bedeutet häufig eine Fehlinvestition“, warnt der behördlich zugelassene Versicherungsberater Stefan Albers, Montabaur.

Viele Verbraucher sehen sich mit Angeboten der Versicherer überschüttet und suchen Rat. Beispiel: Ein Vater möchte seiner 18jährige Tochter einen Einstieg in die spätere Altersversorgung ermöglichen und in eine Kapitallebensversicherung seiner Tochter jährlich 600 € einbezahlen, bis die Tochter später die Beitragszahlung übernimmt. Nach dem 60. Geburtstag soll die Lebensversicherung steuerfrei an die Tochter ausgezahlt werden. Folgendes Angebot eines namhaften Versicherers liegt vor: Tarifbeitrag 623,18 € jährlich inklusive 20,28 € Jahresbeitrag für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit. Die Beitragszahlungsdauer beträgt 42 Jahre, der Zahlbeitrag durch Sofortverrechnung von Überschüssen 600 € jährlich.  Ist dieses Angebot zu empfehlen? Eine Frage an den Versicherungsberater.

Bezogen auf die „garantierten“ Werte (ohne Überschüsse) beträgt die Summe aller Beiträge des Kunden 26.173,56 €, die Ablaufleistung des Versicherers nach 42 Jahren 41.538 €. Die Rendite dieser „Investition in die Zukunft“ fällt allerdings mit 2,03 % ebenso ernüchternd aus, wie der Barwert der Ablaufleistung (mit 3% abgezinst) zum Vertragsbeginn: 11.993,07 €. Der  Barwert ist gleichbedeutend mit der Kaufkraft der Ablaufleistung rückgerechnet zum Vertragsbeginn, wenn die zugrunde gelegte Verzinsung der angenommenen Inflationsrate während der Laufzeit entspricht. Auf den Punkt gebracht: Die rund 41.540 € in 42 Jahren entsprechen rund 12.000 € Wert heute!

„Ohne eine Dynamik mindestens in Höhe der Inflationsrate sinkt also der Wert der Altersversorgung von Jahr zu Jahr – die Versorgung für das Alter wird zur Farce“, warnt Versicherungsberater Albers.

Herausgestellt werden in den Angeboten der Versicherer meist die Ablaufleistungen inklusive der Überschussbeteiligung, die im genannten Beispiel 39.791 € beträgt. Die Summe aller Auszahlungen könnte sich somit auf 81.329 € erhöhen und damit auch die „Rendite“ auf die gezahlten Beiträge auf 4,68 %. Doch diese Werte sind lediglich Prognosewerte, deren Richtigkeit erst in 42 Jahren nachprüfbar ist. Auch der Barwert von rund 23.500 € zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zeigt, dass hier mit rund 96% Wertzuwachs kräftig spekuliert wird!

Dipl.-Betriebswirt Albers rät: Angebote der Versicherer für Kapitallebens- oder Rentenpolicen vorher durchrechnen lassen. Die Renditen auf die gezahlten Beiträge fallen sehr unterschiedlich aus und sollten vor Vertragsabschluss verglichen werden. Eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit sollte ebenfalls vereinbart werden.

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Dipl.-Betriebswirt (DH) Stefan Albers
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Privat Krankenversicherte riskieren Versicherungsschutz!

Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung nicht vollständige Gesundheitsangaben können später zum Verlust des bisherigen Versicherungsschutzes führen, warnt Versicherungsberater ... Mehr…

Privat Krankenversicherte riskieren Versicherungsschutz

Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung nicht vollständige Gesundheitsangaben können später zum Verlust des bisherigen Versicherungsschutzes führen, warnt Versicherungsberater Stefan Albers, Inhaber der Kanzlei für Versicherungsberatung in Montabaur.

Im Antrag für eine private Krankenversicherung müssen lückenlos alle Krankheiten und Beschwerden eingetragen werden, auch persönlich als gering eingestufte Rückenschmerzen aufgrund einer Erkältung oder Allergien. Denn sollten sich später aus diesen Leiden tatsächlich weitere Behandlungskosten ergeben, kann der Versicherer bis zu drei Jahre nach Vertragsabschluß mit Monatsfrist ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten, bei arglistiger Verletzung dieser Anzeigepflicht noch länger. Ausnahme: Der bloße Verdacht, an einer bestimmten Krankheit zu leiden, muss nicht mitgeteilt werden, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 10 U 187/00).

Im konkreten Fall hatte ein Mann den Verdacht, an einer Fettleber zu leiden, nicht in den Gesundheitsfragen angegeben. Der Verdacht des Hausarztes stützte sich auf eine einmalige medizinische Untersuchung. Eine medikamentöse Behandlung war nicht erforderlich. Der Versicherer wollte später vom Vertrag zurücktreten, als tatsächlich Behandlungskosten entstanden. Begründung: Der Patient hätte unvollständige Gesundheitsangaben gemacht. Häufig stellt sich die Situation jedoch anders da, stellt Versicherungsberater Albers fest. „Die Patienten werden bei Beschwerden wie stressbedingten Magenschmerzen für ein paar Tage krankgeschrieben und bekommen ein pflanzliches Beruhigungsmittel verordnet. Beim Wechsel zur Privaten zwei Jahre später wird dies – irrtümlich – nicht im Antrag angegeben.“ Und dann kann der Versicherer innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluß wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach §§ 19 (2), 21 (1) Versicherungsvertragsgesetz binnen Monatsfrist ab Kenntnis von der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller nicht vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat oder ihm die Erkrankung nicht bekannt war. Fazit: „Vor Beantragung einer privaten Krankenversicherung einen Auszug aus den Behandlungsakten der Ärzte einholen“ rät Versicherungsberater Albers.

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Privat Versicherte können Beiträge sparen

Viele privat Krankenversicherte können durch eine Optimierung ihrer Tarife Beiträge sparen. Interessant ist die PKV-Optimierung für Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler Mehr…

Privat Versicherte können Beiträge sparen

Viele privat Krankenversicherte können durch eine Optimierung ihrer Tarife Beiträge sparen. Interessant ist die PKV-Optimierung für Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die schon mehr als 5 Jahre in der PKV vollversichert sind. Rentner und Pensionäre können ebenfalls über Jahre hinweg Geld sparen, erläutert  Dipl.-Bwt. (DH) Stefan Albers, behördlich zugelassener Versicherungsberater in Montabaur.
 

Privat Krankenversicherte können durch einen Wechsel in modernere Tarife, andere Selbstbehalts-Varianten oder durch Reduzierung des Versicherungsschutzes auf die tatsächlich benötigten Leistungen häufig Monat für Monat Beiträge einsparen, ohne dass zum Teil marginale Änderungen im Leistungsumfang (z.B. bei Sehhilfen) tatsächlich spürbar werden. Und dies beim gleichen Versicherer unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Neuere Tarife unterscheiden sich von den bisherigen durch geänderte Kalkulationsgrundlagen, d.h. modifizierte Leistungsaussagen und andere, häufig günstigere Beiträge. Aber:  Achten Sie auf versteckte Selbstbehalte und  Leistungsdefizite in Billigtarifen, warnt Versicherungsberater Albers. Beim Wechsel in Tarife mit höheren oder umfassenderen Leistungen als im bisherigen Tarif kann das Versicherungsunternehmen nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einen Leistungsausschluss, einen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Hier ist es Aufgabe des Versicherungsberaters, die Verhandlungen mit dem Versicherer oder Vermittler zu führen, um die Interessen des Versicherten zu wahren. 

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