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Aktuelles

"Freiwillige Rentenbeiträge sind eine kluge Investition in die Zukunft!"

Wer nicht pflichtversichert ist, kann jetzt noch freiwillig Renten-beiträge für 2022 nachzahlen. Wie sinnvoll das ist, erkennt man gerade bei hoher Inflation besonders gut.

Damit Löhne und Gehälter an die derzeit hohe Inflation angepasst werden, streiken in diesem Frühjahr viele Gewerkschaften. Da die Rentenhöhe an die Entwicklung der aktiv Beschäftigten gekoppelt ist, werden durch steigende Löhne und Gehälter auch die Renten erhöht.
            
„Auf diese Weise sind freiwillige Rentenbeiträge eine nahezu inflationsgeschützte Investition“, sagt Thomas Neumann, der Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. Durch freiwillige Beiträge können Versicherte die Rentenhöhe selbst aktiv mitgestalten.
            
„Allerdings bleiben pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach wie vor von dieser wirksamen Verbesserung des Alterseinkommens ausgeschlossen. Hier könnte der Gesetzgeber nachbessern und wir fordern schon lange, das zu ändern“, betont Neumann.
            
Wem nützt diese Regelung?
            
Um überhaupt eine Altersrente zu bekommen, benötigt man 5 Beitragsjahre. Sinnvoll können freiwillige Zahlungen also z.B. für Selbstständige sein, die in ihrem Berufsleben kurzzeitig angestellt beschäftigt waren und (noch) nicht auf die notwendigen Beitragsjahre kommen.
            
„Auch für Eltern, die im letzten Jahr nicht rentenversichert waren, kann es sinnvoll sein, prüfen zu lassen, wie sich freiwillige Beiträge konkret auswirken“, erklärt Neumann.
            
Seit dem 1. Januar 2019 bekommen Eltern für ihre vor 1992 geborenen Kinder 2,5 Beitragsjahre für die Erziehungszeiten angerechnet. Bei Kindern, die nach 1991 geboren wurden, sind es sogar 3 Beitragsjahre. Das bedeutet: Mit zwei Kindern wäre ein Anspruch auf Altersrente schon mal grundsätzlich gesichert.
            
Eine weitere Option: Früher in Rente
            
„Mitunter führt die Nachzahlung für das Vorjahr dazu, dass jemand schon jetzt in Rente gehen kann, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen“, erklärt Thomas Neumann. 
            
Wer von der Regelung zur sogenannten Rente nach 45 Beitragsjahren profitieren möchte, sollte prüfen lassen, ob bzw. wann durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit erfüllt werden könnte. 
            
„Und sogar nach Erreichen des ‚regulären‘ Rentenalters kann man freiwillige Zahlungen leisten.“, sagt der Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater. „Wichtig ist, diese Option von Experten prüfen zu lassen.“
            
Die Frist für Nachzahlungen für 2022 endet am 31. März 2023
            
Insider-Tipp: Ein formloser Antrag reicht!
            
Beiträge können bis dahin für das komplette Jahr 2022 eingezahlt werden. Am 31. März 2023 sollte das Geld also entweder bei der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben oder zumindest ein formloser Antrag gestellt sein. Dadurch wird die Frist ausgesetzt und die Zahlung ist auch noch später möglich. Die Höhe der Einzahlungen ist frei wählbar: Der monatliche Mindestbeitrag liegt für 2022 bei
83,70 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.311,30 Euro. Die Werte für 2023 sind höher. 
            
Beratung dringend empfohlen!
            
Wer im März beispielsweise 4.000 Euro für das Vorjahr statt für dieses Jahr überweist, erhält in den allermeisten Fällen rund 5 % mehr Rentenpunkte für sein Geld. Je nach Konstellation können es jedoch auch knapp 10 % sein. 
            
Bedauerlicherweise sind konkrete Berechnungen ziemlich kompliziert und sogar der Beitragsrechner, den die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Seite empfiehlt, liefert nur Werte für Versicherte, die in diesem Jahr in Rente gehen wollen. Deswegen sollten sich Betroffene unbedingt vorher von einem unabhängigen Rentenberater beraten lassen.

Quelle: PM Bundesverband der Rentenberater vom 16.03.2023

Mehr Rente für pflegende Angehörige, die davon wissen!

Mehr Rente für pflegende Angehörige, die davon wissen!

Deutsche Rentenversicherung lenkt ein und akzeptiert Sichtweise des Bundesverbandes der Rentenberater: 99,99 % Teilrente ist möglich!
 

Rentnerinnen und Rentner, die zu Hause einen Angehörigen pflegen, können ihre eigene Rente merklich erhöhen, wenn sie die Rentenversicherung anweisen, statt der vollen Rente nur eine Teilrente zu leisten.

Die dadurch gewonnene Rentenerhöhung hängt vom Pflegegrad des Angehörigen und vom zeitlichen Abstand zur Regelaltersgrenze der pflegenden Person ab. Bei einer heute 67-jährige Rentnerin, die ein Jahr lang ihren Partner pflegt, der Pflegegeld auf Basis von Pflegegrad 2 bezieht, würde sich die Rente ab Juli nächsten Jahres um über 11 Euro pro Monat erhöhen – lebenslang! Bei einer angenommenen Lebenserwartung von 20 Jahren und Rentensteigerungen von 2 % pro Jahr ergibt das unterm Strich für ein Jahr Pflege eine zusätzliche Rente von 2.700 Euro.

Damit sich die Rente der pflegenden Angehörigen auf diese Weise erhöht, darf sie jedoch vorübergehend (während der Pflege) keine „Vollrente“ von 100 % beanspruchen. Entsprechend verzichten viele, die bereits im Ruhestand sind und zu Hause einen Angehörigen pflegen, freiwillig vorübergehend auf einen Bruchteil ihrer Rente und beantragen während der Pflege eine „Teilrente“ mit weniger als 100 %.

Die Deutsche Rentenversicherung wollte bisher nur Teilrenten von maximal 99 % anerkennen. Der Bundesverband der Rentenberater hatte bereits im September 2021 darauf hingewiesen, dass eine solche Teilrente auch in Höhe von 99,99 % möglich sei. Dem Hinweis lag ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zugrunde, welches Rentenberater Harald Teschner aus München für eine Mandantin erstritten hatte. Denn offensichtlich zahlt sich ein höherer Prozentsatz für pflegende Rentenempfänger aus: Je knapper der Wert unter 100 % liegt, desto kleiner der erforderliche, vorübergehende Verzicht.

Thomas Neumann, der Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater, hatte nach dem Gerichtsurteil konstatiert: „Künftig müssen Betroffene bei der Teilrente also nur noch auf 0,01 % verzichten und nicht mehr auf einen vollen Prozentpunkt.“.

Bei einer „Durchschnittsrentnerin aus den alten Bundesländern“, die knapp 900 Euro gesetzliche Rente im Monat bezieht, macht der Unterschied zwischen 99 % und 99,99 % immerhin bereits über 100 Euro im Jahr aus.

Allerdings wertete die Deutsche Rentenversicherung das Urteil bei nachfolgenden Anträgen anderer Betroffener als Einzelfall, dem ansonsten nicht nachzukommen sei.

Im Laufe des vergangenen Jahres ergingen dann bundesweit weitere Urteile, die eine 99,99 % Teilrente für rechtmäßig erklärten. So erstritten beispielsweise Rentenberaterin Sabine Furtmayr-Sendöl vor dem Sozialgericht in Landshut, der Rentenberater Markus Vogts in Karlsruhe und Freiburg und Rentenberater Siegbert Hümmer in Würzburg die angepassten Teilrenten für ihre Mandanten. Auch die Deutsche Rentenversicherung Nord musste einlenken, nachdem der Rentenberater Jasper Gülck seine Mandanten erfolgreich vertreten hatte.

„Wir gehen davon aus, dass damit ab sofort die höchstmögliche Teilrente auch ohne Klage möglich sein wird!“, so Thomas Neumann. „Das verdanken wir den zahlreichen Rentnerinnen und Rentnern, die parallel zum Zeiteinsatz für die Pflege auch noch bereit waren, mit Hilfe eines Rentenberaters ihr gutes Recht durchzusetzen!“.

Die neue Form der 99,99 % Teilrente lohnt für fast alle pflegenden Rentnerinnen und Rentner! Das zeigt das Beispiel: Der Verzicht von 0,01 % kostet die Durchschnittsrentnerin etwa einmalig 1 Euro im Jahr und erhöht die Rente ab Juli des Folgejahres um dauerhaft über 11 Euro im Monat! Je nach Pflegegrad und Leistung (Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombileistung) sowie Alter kann die Rentensteigerung auch noch erheblich höher ausfallen!

Auch für Frührentner, die weiter arbeiten und ihren Anspruch auf Krankengeld nicht verlieren wollen, ist die Frage, ob ihre Rente um 1 % oder um 0,01 % gekürzt wird, relevant. Betroffene können sich dazu von unabhängigen Rentenberaterinnen und Rentenberatern beraten lassen.

 

PRESSEMITTEILUNG Bundesverband der Rentenberater e.V.  
Berlin, 18.01.2023

Mindestlohn 12 Euro: Reicht das für die Rente?

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. zeigt, warum sich der neue Mindestlohn für manche weniger auf die Rente auswirkt als gedacht.
 

Die Ampel-Koalition in Berlin will die Erhöhung des Mindestlohns als einen der wichtigsten Punkte aus ihrem Koalitionsvertrag zügig umsetzen. Ab Oktober 2022 sollen mindestens 12 Euro pro Stunde gezahlt werden (statt der bisher ab Juli vorgesehenen 10,45 Euro).

„Dass der Stundenlohn um knapp 15 % für diejenigen angehoben wird, die am wenigsten verdienen und oft am meisten verdient hätten, ist auf jeden Fall ein Schritt in die richtige Richtung.“, sagt Thomas Neumann, der Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

Für Berufstätige mit 40 Wochenstunden würde daraus ein Gehalt von 2.080 Euro brutto im Monat resultieren. Aus Sicht der Rentenversicherung wäre es ein Einkommen in Höhe von rund 59,7 % des Durchschnittsentgelts, aus dem sich rückblickend Rentenpunkte und Rente ableiten lassen.

Auswirkungen auf die Rente

Wenn wir davon ausgehen, dass der Mindestlohn bei Vollzeitbeschäftigung auch in Zukunft 59,7 % des Durchschnittsentgelts beträgt, kämen Beschäftigte mit dem neuen Mindestlohn nach 45 Beitragsjahren auf eine Monatsrente von 1.131 Euro (mit heutigem Rentenwert). Darin enthalten wäre ein Grundrentenzuschlag von 213 Euro. Nach Abzug von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung blieben als Rente derzeit ziemlich genau 1.000 Euro im Monat übrig.

Zum Vergleich die entsprechende Rente, wenn es bei 10,45 Euro Mindestlohn bzw. dem korrespondierenden Verhältnis zum Durchschnittsentgelt bliebe: 1.093 Euro Rente brutto bzw. 966 Euro nach Abzug der Sozialabgaben.

Das Ergebnis verblüfft: Der Anstieg des Mindestlohns um rund 15 % erhöht die daraus resultierende Rente nur um etwa 3,5 %. „Der Schuldige“ für dieses Missverhältnis ist die Berechnungsweise der zum Januar 2021 eingeführten Grundrente. Etwa ¾ einer höheren Rente aufgrund des Mindestlohnanstiegs gehen durch einen gegenläufigen, d.h. niedrigeren Grundrentenzuschlag verloren.

Dieser "Kannibalisierungseffekt" wäre sogar noch größer, wenn weniger als 45 Beitragsjahre zugrunde gelegt würden. Dann können bis zu 87,5 % der zusätzlichen Rentenbeiträge der Niedrigverdienenden für die eigene Rente „vergeblich“ sein.

Ausgesprochen erfreulich wirkt der zukünftige Mindestlohn von 12 Euro dagegen in Kombination mit der Grundrente auf Beschäftigte in Teilzeit, die etwas mehr als 20 die Woche für 12 Euro arbeiten. Wer beispielsweise 22,5 Wochenstunden für 12 Euro statt 10,45 Euro arbeitet, würde seine daraus nach 35 Beitragsjahren resultierende Rente (einschließlich Grundrentenzuschlag) von 350 auf 753 Euro brutto im Monat mehr als verdoppeln, obwohl der zugrundeliegende Stundenlohn sich nur um knapp 15 % erhöht.

„Entsprechend herausfordernd sind einfache Aussagen zur Auswirkung des neuen Mindestlohns auf die Rente!“, konstatiert Andreas Irion, Mindestlohn- und Grundrentenexperte im Vorstand des Bundesverbandes der Rentenberater. „Der Beratungsbedarf steigt für beide Gruppen: Sowohl für diejenigen mit niedrigem Verdienst als auch für die verantwortlichen Politiker!“

Rentenberaterinnen und Rentenberater stehen den Versicherten bei diesen komplizierten Berechnungen als unabhängige Experten zur Seite. Unter www.rentenberater.de finden Betroffene Unterstützung in ihrer Region.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverband der Rentenberater e.V. vom 23.02.2022

Freiwillige Renten-Beiträge für Schulzeiten

Früher in Rente, weil man zur Schule gegangen ist?

Der Bundesverband der Rentenberater informiert über eine wichtige Regelung für junge Erwachsene.

Freiwillige Beiträge für Schulzeiten: Wir erklären, wie es geht und wen es betrifft.

Schul-, Fach- und Hochschulzeiten sind ab dem 17. Lebensjahr grundsätzlich Anrechnungszeiten für die Rente. Hier zahlt man zwar keine Beiträge, die Zeiten werden aber trotzdem bei der Rente berücksichtigt.

Was aber die Wenigsten wissen: Auch für Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr kann man Beitragszeiten erwerben, indem man freiwillige Beiträge zahlt.

Als Schüler Rentenbeiträge zahlen? Wozu das denn?

Solche Beitragszeiten kann man sehr gut gebrauchen, wenn man z.B. später vorzeitig in Rente gehen möchte. Die Rente erhöht sich ebenfalls. Außerdem: Man muss diese freiwilligen Beiträge natürlich nicht schon als Schüler vom Taschengeld „kaufen“.

Wichtiger Stichtag: 45. Geburtstag!

Die Möglichkeit, für bestimmte Schulzeiten freiwillig Rentenbeiträge nachzuzahlen, hat man bis zum 45. Lebensjahr.

Wer zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr zur Schule gegangen ist, könnte schon mal für diese zwölf Monate Rentenbeiträge nachzahlen. Auf diese Weise erhöht sich die spätere Rente und man kann ggf. früher in Rente gehen.

Die Kosten sind überschaubar: Bei einem Mindestbeitrag von monatlich 83,70 Euro ließe sich für rund 1.000,00 Euro ein komplettes Beitragsjahr sichern. Der monatliche Höchstbeitrag liegt (für das Jahr 2021) bei 1.320,60 Euro.

Von der Regelung wissen die Wenigsten!

Nachzahlen kann außerdem, wer besonders lange zur Schule oder zur Uni gegangen ist. Allerdings müssen diese Schulzeiten dann insgesamt länger als acht Jahre gewesen sein. Denn maximal acht Jahre werden nach dem 17. Lebensjahr ohnehin als Anrechnungszeiten berücksichtigt.

Wem nützt die Nachzahlung?

Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, muss dafür bestimmte Wartezeiten erfüllen. Damit diese Zeiten zusammenkommen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Monate mitgezählt werden, in denen freiwillig Beiträge - u.a. für Schulzeiten - gezahlt wurden.

So muss man z.B. eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, um ohne Abschläge früher in Rente zu gehen - das wäre die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

35 Jahre mit Beitrags- oder vergleichbaren Zeiten benötigt man, damit man mit Abschlägen früher in Rente gehen kann. Hier können freiwillige Beiträge helfen die Wartezeit überhaupt zu erreichen.

Ein weiteres Beispiel: Um überhaupt einen Rentenanspruch zu erwerben, benötigt man nur 5 Beitragsjahre. Auch hier können freiwillige Beiträge dazu beitragen, diesen Anspruch überhaupt erst zu erwerben.

In allen Fällen können oft schon wenige Beitragsmonate entscheidend dafür sein, ob ein Anspruch besteht oder nicht.

Wichtig ist allerdings, dass der Antrag auf die Zahlung für Schulzeiten auf jeden Fall vor dem 45. Geburtstag gestellt wird, danach ist diese Art der Zahlung nicht mehr möglich.

Beratung dringend empfohlen!

Freiwillige Beiträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und sinnvoll. Um sicherzustellen, dass die freiwilligen Zahlungen auch tatsächlich ihren Zweck erfüllen, nämlich einen Rentenanspruch zu erwerben oder die spätere Rente zu erhöhen, sollten sich Versicherte unbedingt beraten lassen.

Q: PM Bundesverband der Rentenberater e.V. vom 23.03.2021

Erneut ein Erfolg für den Verbraucherschutz: BGH untersagt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für Versicherungsberater

Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil (AZ: I ZR 19/19) vom 02.10.2019 u.a. klar:

Für Versicherungsberater gilt ein Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RDGEG ist - unter anderem - registrierten Erlaubnisinhabern die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Sinne von § 49b Abs. 2 BRAO verboten. Danach sind Vereinbarungen unzulässig, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang
der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des registrierten Erlaubnisinhabers abhängig gemacht wird oder nach denen der registrierte Erlaubnisinhaber einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (vgl. § 49b Abs. 2 BRAO). Das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren soll die Unabhängigkeit des registrierten Erlaubnisinhabers gewährleisten und die Mandanten des registrierten Erlaubnisinhabers schützen.

BGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - I ZR 19/19

Stiftung Warentest testet die Beratung durch die Gesetzliche Rentenversicherung: "Rentenberatung mit großen Mängeln"

Die Stiftung Warentest prüfte die Qualität der Rentenberatung durch die Beratungsstellen der Gesetzlichen Rentenversicherung. 80 geschulte Tester haben sich im Zeitraum Januar  bis Juli 2019 bundesweit von der DRV umfassend zur Altersvorsorge beraten lassen. Stiftung Warentest prüfte, ob der Berater der DRV nach bestehenden Anwart­schaften aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Renten­versicherung fragte, ob er den Versicherungs­verlauf und etwaige Fehl­zeiten thematisierte, auf die mögliche Rentenhöhe einging und Vorschläge zum Ausbau der persönlichen Alters­vorsorge machte. Außerdem wurde bewertet, wie gut der Berater auf das vorgetragene Beratungs­anliegen einging. Die Tester sollen ihr späteres Gesamt­renten­einkommen schätzen können und Auskünfte erhalten, wie sie für ihr Alter vorsorgen können. Sie brachten alle relevanten Unterlagen wie Renten­informationen und Stand­mitteilungen über private oder betriebliche Anwart­schaften zum Gespräch mit.

Ergebnis: Die Termin­ver­einbarung war teil­weise schwierig. Die Information und Prüfung der gesetzlichen Rente war befriedigend. Wege aus einer eventuellen Rentenlücke zeigten die Berater kaum. Die Ermitt­lung der gesamten Alters­einkünfte, ein Rat zum Ausbau der Alters­vorsorge war "fast immer ein Reinfall". Über alle Prüf­punkte hinweg gab es teilweise deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Renten­versicherungs­trägern. Stiftung Warentest: "Bei der Beratung durch die Renten­versicherung gibt es viel Luft nach oben …"

Quelle: Stiftung Warentest 17.09.2019

Erfolg für den Verbraucherschutz: Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars für Versicherungsberater

Die Beratungen in der Kanzlei ALBERS werden seit Beginn der Berufsausübung nach Stundensätzen bzw. RVG abgerechnet.

Unser Bundesverband der Versicherungsberater (BVVB e.V.) lehnt seit Jahren "eine erfolgsabhängige Beratung ab, bei der eine Vergütung beispielsweise in Abhängigkeit von einer Versicherungsprämienersparnis vereinbart wird. Dies führt in der Praxis erfahrungsgemäß nicht selten dazu, dass ähnlich wie in der provisionsabhängigen Vermittlung die wirtschaftlichen Interessen des Beraters/Vermittlers ein objektives Ergebnis im Sinne des Mandanten negativ beeinflussen."

Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil (AZ: I ZR 67/18) vom 06.06.2019 u.a. klar:

Für Versicherungsberater gilt ein Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RDGEG gilt für Versicherungsberater unabhängig davon, ob sie bereits Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG waren oder erstmals eine Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO aF (§ 34d Abs. 2 GewO nF) erhalten haben.

Ein Versicherungsberater darf wegen des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars keinen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen, weil ein Versicherungsmaklervertrag den Vergütungsanspruch an den Erfolg der Vermittlungsmaklerleistung anknüpft (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, VersR 2018, 1383)

BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18

Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) führt zur Beitragsersparnis für Rentner

Mit 70 Jahren von der Privaten zurück in die Gesetzliche? Für viele Rentner könnte dieser Wunschtraum zur Wirklichkeit werden, falls sie selbst aktiv werden.

Viele PKV-Versicherte und Freiwillig Versicherte können im Rentenalter in der Gesetzlichen Beiträge sparen!Eine Neuregelung der "Krankenversicherung der Rentner" (KVdR) führt häufig zu günstigen Beiträgen (nur noch) auf die Rente und Betriebsrente. Profitieren auch Sie von diesem Vorteil!

Seit dem 01.08.2017 werden für jedes Kind pauschal 3 Jahre wie eine Vorversicherungszeit berücksichtigt. Auch langjährige Rentner, die wegen fehlender Vorversicherungszeiten nicht Pflichtmitglied der "KVdR" innerhalb der gesetzlichen Krankenkasse wurden, können durch die Anrechnung der drei Jahre für jedes Kind von der Neuregelung profitieren. Das betrifft sowohl PKV-Versicherte mit im Alter teilweise hohen Beiträgen und freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen mit Einkünften über die Rente und Betriebsrente hinaus.

Wichtig: Die Krankenkassen prüfen die Versicherungspflicht unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen nur auf Antrag! Waren bei Rentenantragstellung die Vorversicherungszeiten in der GKV nicht erreicht und liegt "Elterneigenschaft" vor, so drängt sich eine Überprüfung auf!

Unsere Empfehlung: Wir prüfen, ob auch Sie von dieser Neuregelung der Versicherungspflicht profitieren und viele Jahre Beiträge einsparen können. Lassen Sie sich von uns unabhängig beraten!

Lebensversicherungs-Reformgesetz 2014 (LVRG): Auszahlungen an Versicherte werden gekürzt - Verträge prüfen lassen!

Am 04.06.2014 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungs-Reformgesetz – LVRG) beschlossen. Der Bundesrat hat am 11.07.2014 zugestimmt. Nun hat auch Bundespräsident Joachim Gauck das umstrittene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) am 06.08.14 unterzeichnet. Somit treten wichtige Teile des LVRG, bspw. die Kürzung der Bewertungsreserven, am 07.08.14 in Kraft. 

Wichtige Änderung für bestehende Lebens- und private Rentenversicherungen:

§ 56a VAG Überschussbeteiligung

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

Das bedeutet, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven gekündigter oder auslaufender Lebens- und Rentenversicherungen niedriger ausfallen können.

Wir prüfen und berechnen Ihre bestehenden Verträge und beraten Sie, ob die Weiterführung, die Beitragsfreistelllung oder der Rückkauf der Lebens- und Rentenversicherungen für Sie vorteilhaft ist.

BGH zum Rückkaufswert von bis Ende 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungen (Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13)

Für die Berechnung des Rückkaufswerts von allen bis Ende 2007 geschlossenen Verträge gilt bei vorzeitiger Kündigung: Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten sind wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.

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Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit den zwei Urteilen vom 11.09.2013 über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung entschieden.

In den zur Beurteilung anstehenden Fällen schlossen die klagenden Versicherungsnehmer jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge, die sie 2009 kündigten. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten Rückkaufswert ab und zahlten diesen aus. Die Kläger verlangen eine höhere Zahlung und berufen sich darauf, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208; Pressemitteilung Nr. 122/12) Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet hat. Um derartige Klauseln handelt es sich auch in den hier zu beurteilenden Fällen.

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Diese Frage hat er nunmehr entschieden. Danach ist die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof hat insoweit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln aus der Tarifgeneration 1994 – 2001 (Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) fortgeführt und auch auf die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt.

Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge kommt demgegenüber ausweislich des gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht.

§ 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; …

Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13

LG Köln – Urteil vom 23. Mai 2012 – 26 O 105/11

OLG Köln – Urteil vom 21. Dezember 2012 – 20 U 133/12

Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 114/13

AG Köln vom 31. Januar 2012 – 124 C 484/11

LG Köln vom 13. Februar 2013 – 26 S 8/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 147/2013 vom 11.09.2013

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