Beratung durch behördlich zugelassenen Versicherungsberater und Rentenberater
Wer nicht pflichtversichert ist, kann jetzt noch freiwillig Renten-beiträge für 2022 nachzahlen. Wie sinnvoll das ist, erkennt man gerade bei hoher Inflation besonders gut.
Damit Löhne und Gehälter an die derzeit hohe Inflation angepasst werden, streiken in diesem Frühjahr viele Gewerkschaften. Da die Rentenhöhe an die Entwicklung der aktiv Beschäftigten gekoppelt ist, werden durch steigende Löhne und Gehälter auch die Renten erhöht.
„Auf diese Weise sind freiwillige Rentenbeiträge eine nahezu inflationsgeschützte Investition“, sagt Thomas Neumann, der Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. Durch freiwillige Beiträge können Versicherte die Rentenhöhe selbst aktiv mitgestalten.
„Allerdings bleiben pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach wie vor von dieser wirksamen Verbesserung des Alterseinkommens ausgeschlossen. Hier könnte der Gesetzgeber nachbessern und wir fordern schon lange, das zu ändern“, betont Neumann.
Wem nützt diese Regelung?
Um überhaupt eine Altersrente zu bekommen, benötigt man 5 Beitragsjahre. Sinnvoll können freiwillige Zahlungen also z.B. für Selbstständige sein, die in ihrem Berufsleben kurzzeitig angestellt beschäftigt waren und (noch) nicht auf die notwendigen Beitragsjahre kommen.
„Auch für Eltern, die im letzten Jahr nicht rentenversichert waren, kann es sinnvoll sein, prüfen zu lassen, wie sich freiwillige Beiträge konkret auswirken“, erklärt Neumann.
Seit dem 1. Januar 2019 bekommen Eltern für ihre vor 1992 geborenen Kinder 2,5 Beitragsjahre für die Erziehungszeiten angerechnet. Bei Kindern, die nach 1991 geboren wurden, sind es sogar 3 Beitragsjahre. Das bedeutet: Mit zwei Kindern wäre ein Anspruch auf Altersrente schon mal grundsätzlich gesichert.
Eine weitere Option: Früher in Rente
„Mitunter führt die Nachzahlung für das Vorjahr dazu, dass jemand schon jetzt in Rente gehen kann, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen“, erklärt Thomas Neumann.
Wer von der Regelung zur sogenannten Rente nach 45 Beitragsjahren profitieren möchte, sollte prüfen lassen, ob bzw. wann durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit erfüllt werden könnte.
„Und sogar nach Erreichen des ‚regulären‘ Rentenalters kann man freiwillige Zahlungen leisten.“, sagt der Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater. „Wichtig ist, diese Option von Experten prüfen zu lassen.“
Die Frist für Nachzahlungen für 2022 endet am 31. März 2023
Insider-Tipp: Ein formloser Antrag reicht!
Beiträge können bis dahin für das komplette Jahr 2022 eingezahlt werden. Am 31. März 2023 sollte das Geld also entweder bei der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben oder zumindest ein formloser Antrag gestellt sein. Dadurch wird die Frist ausgesetzt und die Zahlung ist auch noch später möglich. Die Höhe der Einzahlungen ist frei wählbar: Der monatliche Mindestbeitrag liegt für 2022 bei
83,70 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.311,30 Euro. Die Werte für 2023 sind höher.
Beratung dringend empfohlen!
Wer im März beispielsweise 4.000 Euro für das Vorjahr statt für dieses Jahr überweist, erhält in den allermeisten Fällen rund 5 % mehr Rentenpunkte für sein Geld. Je nach Konstellation können es jedoch auch knapp 10 % sein.
Bedauerlicherweise sind konkrete Berechnungen ziemlich kompliziert und sogar der Beitragsrechner, den die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Seite empfiehlt, liefert nur Werte für Versicherte, die in diesem Jahr in Rente gehen wollen. Deswegen sollten sich Betroffene unbedingt vorher von einem unabhängigen Rentenberater beraten lassen.
Mehr Rente für pflegende Angehörige, die davon wissen! Deutsche Rentenversicherung lenkt ein und akzeptiert Sichtweise des Bundesverbandes der Rentenberater: 99,99 % Teilrente ist möglich! | ||
Rentnerinnen und Rentner, die zu Hause einen Angehörigen pflegen, können ihre eigene Rente merklich erhöhen, wenn sie die Rentenversicherung anweisen, statt der vollen Rente nur eine Teilrente zu leisten.
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Der Bundesverband der Rentenberater e.V. zeigt, warum sich der neue Mindestlohn für manche weniger auf die Rente auswirkt als gedacht. |
Die Ampel-Koalition in Berlin will die Erhöhung des Mindestlohns als einen der wichtigsten Punkte aus ihrem Koalitionsvertrag zügig umsetzen. Ab Oktober 2022 sollen mindestens 12 Euro pro Stunde gezahlt werden (statt der bisher ab Juli vorgesehenen 10,45 Euro).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverband der Rentenberater e.V. vom 23.02.2022 |
Früher in Rente, weil man zur Schule gegangen ist? Der Bundesverband der Rentenberater informiert über eine wichtige Regelung für junge Erwachsene. Freiwillige Beiträge für Schulzeiten: Wir erklären, wie es geht und wen es betrifft. |
Schul-, Fach- und Hochschulzeiten sind ab dem 17. Lebensjahr grundsätzlich Anrechnungszeiten für die Rente. Hier zahlt man zwar keine Beiträge, die Zeiten werden aber trotzdem bei der Rente berücksichtigt. Was aber die Wenigsten wissen: Auch für Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr kann man Beitragszeiten erwerben, indem man freiwillige Beiträge zahlt. Als Schüler Rentenbeiträge zahlen? Wozu das denn? Solche Beitragszeiten kann man sehr gut gebrauchen, wenn man z.B. später vorzeitig in Rente gehen möchte. Die Rente erhöht sich ebenfalls. Außerdem: Man muss diese freiwilligen Beiträge natürlich nicht schon als Schüler vom Taschengeld „kaufen“. Wichtiger Stichtag: 45. Geburtstag! Die Möglichkeit, für bestimmte Schulzeiten freiwillig Rentenbeiträge nachzuzahlen, hat man bis zum 45. Lebensjahr. Wer zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr zur Schule gegangen ist, könnte schon mal für diese zwölf Monate Rentenbeiträge nachzahlen. Auf diese Weise erhöht sich die spätere Rente und man kann ggf. früher in Rente gehen. Die Kosten sind überschaubar: Bei einem Mindestbeitrag von monatlich 83,70 Euro ließe sich für rund 1.000,00 Euro ein komplettes Beitragsjahr sichern. Der monatliche Höchstbeitrag liegt (für das Jahr 2021) bei 1.320,60 Euro. Von der Regelung wissen die Wenigsten! Nachzahlen kann außerdem, wer besonders lange zur Schule oder zur Uni gegangen ist. Allerdings müssen diese Schulzeiten dann insgesamt länger als acht Jahre gewesen sein. Denn maximal acht Jahre werden nach dem 17. Lebensjahr ohnehin als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Wem nützt die Nachzahlung? Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, muss dafür bestimmte Wartezeiten erfüllen. Damit diese Zeiten zusammenkommen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Monate mitgezählt werden, in denen freiwillig Beiträge - u.a. für Schulzeiten - gezahlt wurden. So muss man z.B. eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, um ohne Abschläge früher in Rente zu gehen - das wäre die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. 35 Jahre mit Beitrags- oder vergleichbaren Zeiten benötigt man, damit man mit Abschlägen früher in Rente gehen kann. Hier können freiwillige Beiträge helfen die Wartezeit überhaupt zu erreichen. Ein weiteres Beispiel: Um überhaupt einen Rentenanspruch zu erwerben, benötigt man nur 5 Beitragsjahre. Auch hier können freiwillige Beiträge dazu beitragen, diesen Anspruch überhaupt erst zu erwerben. In allen Fällen können oft schon wenige Beitragsmonate entscheidend dafür sein, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Wichtig ist allerdings, dass der Antrag auf die Zahlung für Schulzeiten auf jeden Fall vor dem 45. Geburtstag gestellt wird, danach ist diese Art der Zahlung nicht mehr möglich. Beratung dringend empfohlen! Freiwillige Beiträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und sinnvoll. Um sicherzustellen, dass die freiwilligen Zahlungen auch tatsächlich ihren Zweck erfüllen, nämlich einen Rentenanspruch zu erwerben oder die spätere Rente zu erhöhen, sollten sich Versicherte unbedingt beraten lassen. Q: PM Bundesverband der Rentenberater e.V. vom 23.03.2021 |
Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil (AZ: I ZR 19/19) vom 02.10.2019 u.a. klar:
Für Versicherungsberater gilt ein Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RDGEG ist - unter anderem - registrierten Erlaubnisinhabern die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Sinne von § 49b Abs. 2 BRAO verboten. Danach sind Vereinbarungen unzulässig, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang
der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des registrierten Erlaubnisinhabers abhängig gemacht wird oder nach denen der registrierte Erlaubnisinhaber einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (vgl. § 49b Abs. 2 BRAO). Das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren soll die Unabhängigkeit des registrierten Erlaubnisinhabers gewährleisten und die Mandanten des registrierten Erlaubnisinhabers schützen.
Die Stiftung Warentest prüfte die Qualität der Rentenberatung durch die Beratungsstellen der Gesetzlichen Rentenversicherung. 80 geschulte Tester haben sich im Zeitraum Januar bis Juli 2019 bundesweit von der DRV umfassend zur Altersvorsorge beraten lassen. Stiftung Warentest prüfte, ob der Berater der DRV nach bestehenden Anwartschaften aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Rentenversicherung fragte, ob er den Versicherungsverlauf und etwaige Fehlzeiten thematisierte, auf die mögliche Rentenhöhe einging und Vorschläge zum Ausbau der persönlichen Altersvorsorge machte. Außerdem wurde bewertet, wie gut der Berater auf das vorgetragene Beratungsanliegen einging. Die Tester sollen ihr späteres Gesamtrenteneinkommen schätzen können und Auskünfte erhalten, wie sie für ihr Alter vorsorgen können. Sie brachten alle relevanten Unterlagen wie Renteninformationen und Standmitteilungen über private oder betriebliche Anwartschaften zum Gespräch mit.
Ergebnis: Die Terminvereinbarung war teilweise schwierig. Die Information und Prüfung der gesetzlichen Rente war befriedigend. Wege aus einer eventuellen Rentenlücke zeigten die Berater kaum. Die Ermittlung der gesamten Alterseinkünfte, ein Rat zum Ausbau der Altersvorsorge war "fast immer ein Reinfall". Über alle Prüfpunkte hinweg gab es teilweise deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Rentenversicherungsträgern. Stiftung Warentest: "Bei der Beratung durch die Rentenversicherung gibt es viel Luft nach oben …"
Quelle: Stiftung Warentest 17.09.2019
Die Beratungen in der Kanzlei ALBERS werden seit Beginn der Berufsausübung nach Stundensätzen bzw. RVG abgerechnet.
Unser Bundesverband der Versicherungsberater (BVVB e.V.) lehnt seit Jahren "eine erfolgsabhängige Beratung ab, bei der eine Vergütung beispielsweise in Abhängigkeit von einer Versicherungsprämienersparnis vereinbart wird. Dies führt in der Praxis erfahrungsgemäß nicht selten dazu, dass ähnlich wie in der provisionsabhängigen Vermittlung die wirtschaftlichen Interessen des Beraters/Vermittlers ein objektives Ergebnis im Sinne des Mandanten negativ beeinflussen."
Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil (AZ: I ZR 67/18) vom 06.06.2019 u.a. klar:
Für Versicherungsberater gilt ein Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RDGEG gilt für Versicherungsberater unabhängig davon, ob sie bereits Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG waren oder erstmals eine Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO aF (§ 34d Abs. 2 GewO nF) erhalten haben.
Ein Versicherungsberater darf wegen des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars keinen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen, weil ein Versicherungsmaklervertrag den Vergütungsanspruch an den Erfolg der Vermittlungsmaklerleistung anknüpft (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, VersR 2018, 1383)
Mit 70 Jahren von der Privaten zurück in die Gesetzliche? Für viele Rentner könnte dieser Wunschtraum zur Wirklichkeit werden, falls sie selbst aktiv werden.
Viele PKV-Versicherte und Freiwillig Versicherte können im Rentenalter in der Gesetzlichen Beiträge sparen!Eine Neuregelung der "Krankenversicherung der Rentner" (KVdR) führt häufig zu günstigen Beiträgen (nur noch) auf die Rente und Betriebsrente. Profitieren auch Sie von diesem Vorteil!
Seit dem 01.08.2017 werden für jedes Kind pauschal 3 Jahre wie eine Vorversicherungszeit berücksichtigt. Auch langjährige Rentner, die wegen fehlender Vorversicherungszeiten nicht Pflichtmitglied der "KVdR" innerhalb der gesetzlichen Krankenkasse wurden, können durch die Anrechnung der drei Jahre für jedes Kind von der Neuregelung profitieren. Das betrifft sowohl PKV-Versicherte mit im Alter teilweise hohen Beiträgen und freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen mit Einkünften über die Rente und Betriebsrente hinaus.
Wichtig: Die Krankenkassen prüfen die Versicherungspflicht unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen nur auf Antrag! Waren bei Rentenantragstellung die Vorversicherungszeiten in der GKV nicht erreicht und liegt "Elterneigenschaft" vor, so drängt sich eine Überprüfung auf!
Unsere Empfehlung: Wir prüfen, ob auch Sie von dieser Neuregelung der Versicherungspflicht profitieren und viele Jahre Beiträge einsparen können. Lassen Sie sich von uns unabhängig beraten!
Am 04.06.2014 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungs-Reformgesetz – LVRG) beschlossen. Der Bundesrat hat am 11.07.2014 zugestimmt. Nun hat auch Bundespräsident Joachim Gauck das umstrittene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) am 06.08.14 unterzeichnet. Somit treten wichtige Teile des LVRG, bspw. die Kürzung der Bewertungsreserven, am 07.08.14 in Kraft.
Wichtige Änderung für bestehende Lebens- und private Rentenversicherungen:
§ 56a VAG Überschussbeteiligung
(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.
Das bedeutet, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven gekündigter oder auslaufender Lebens- und Rentenversicherungen niedriger ausfallen können.
Wir prüfen und berechnen Ihre bestehenden Verträge und beraten Sie, ob die Weiterführung, die Beitragsfreistelllung oder der Rückkauf der Lebens- und Rentenversicherungen für Sie vorteilhaft ist.
Für die Berechnung des Rückkaufswerts von allen bis Ende 2007 geschlossenen Verträge gilt bei vorzeitiger Kündigung: Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten sind wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.
Mehr… Weniger…